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Urteil Sozialversicherungsgericht (BS - KV.2021.20 (SVG.2022.17))

Zusammenfassung des Urteils KV.2021.20 (SVG.2022.17): Sozialversicherungsgericht

Die Beschwerdegegnerin forderte den Beschwerdeführer aufgrund einer Änderung der Prämienverbilligung zu Recht zur Bezahlung von CHF1'355.75, Kostenbeteiligungen und Rückforderungen von Prämienverbilligungen auf. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wies die Beschwerde ab und bestätigte den Einspracheentscheid. Die Präsidentin entschied als Einzelrichterin. Der Beschwerdeführer muss der Beschwerdegegnerin bestimmte Beträge bezahlen, darunter Prämienausstände und Mahnspesen. Der Rechtsvorschlag wurde teilweise beseitigt. Die Gerichtskosten sind kostenlos.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts KV.2021.20 (SVG.2022.17)

Kanton:BS
Fallnummer:KV.2021.20 (SVG.2022.17)
Instanz:Sozialversicherungsgericht
Abteilung:
Sozialversicherungsgericht Entscheid KV.2021.20 (SVG.2022.17) vom 29.12.2021 (BS)
Datum:29.12.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:KVG Nachforderung von Prämien infolge Rückforderung der Prämienverbilligung
Schlagwörter: Prämie; Prämien; Prämienverbilligung; Höhe; Forderung; Zahlung; Recht; Bundes; Basel-Stadt; Betreibung; Krankenversicherung; Sozialversicherungsgericht; Rechnung; Forderung; Kanton; Kostenbeteiligungen; Einsprache; Einspracheentscheid; Rückforderung; Prämienrechnung; Betrag; Zahlungsbefehl; Mahnung; Bundesgericht; Urteil; Mahngebühr; Prämienrechnungen; Dossier-Gebühren; Krankenkasse; Versicherung
Rechtsnorm: Art. 42 BGG ;Art. 47 BGG ;Art. 95 BGG ;
Referenz BGE:121 III 18;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts KV.2021.20 (SVG.2022.17)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt



Urteil der Präsidentin


vom 29.Dezember 2021





Parteien


A____

Beschwerdeführer


B____

Beschwerdegegnerin


Gegenstand


KV.2021.20

Einspracheentscheid vom 30. Juni 2021

Nachforderung von Prämien infolge Rückforderung der Prämienverbilligung



Erwägungen

1.

1.1. Der Beschwerdeführer ist bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch krankenversichert (vgl. Police vom Oktober 2019, Beschwerdeantwortbeilage [AB]1).

1.2. Die Beschwerdegegnerin stellte dem Beschwerdeführer am 27.Januar 2020 CHF213.25 für Kostenbeteiligungen in Rechnung (AB4). Da der Beschwerdeführer diese Rechnung nicht beglich, mahnte die Beschwerdegegnerin ihn mit einem Schreiben vom 12.Mai 2020 und auferlegte ihm eine Mahngebühr von CHF30.00 (AB4).

1.3. Mit Prämienrechnungen vom 26.Februar 2020 berücksichtigte die Beschwerdegegnerin bei den Prämien für die Monate Januar bis April 2020 jeweils eine Prämienverbilligung von CHF605.00, was zu einem Überschuss zugunsten des Beschwerdeführers führte (AB4).

1.4. Am 30.März 2020 erstellte die Beschwerdegegnerin eine weitere Leistungsabrechnung über CHF77.85 für Kostenbeteiligungen und am 6.April 2020 eine solche über CHF75.75 (AB4). Am 24.April 2020 liess sie dem Beschwerdeführer eine Leistungsabrechnung über CHF168.95 zukommen (AB4). Der Beschwerdeführer bezahlte diese Rechnungen nicht, woraufhin ihn die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 9.Juni 2020 und vom 14.Juli 2020 mahnte und ihm je Mahnschreiben eine Mahngebühr von CHF30.00 auferlegte.

1.5. Nachdem das Amt für Sozialbeiträge (ASB) am 26.Februar2020 die Prämienverbilligung für Januar bis Dezember2020 auf CHF387.00 reduziert hatte (Gesuch um Amts- und Verwaltungshilfe vom 18.August2021, AB10), forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Prämienrechnung vom 27.März2020 (AB4) mit dem Vermerk "Prämienverbilligung Basel-Stadt 01.01.2020 - 30.04.2020" zur Bezahlung von CHF872.00 auf. Der Beschwerdeführer bezahlte diesen Betrag nicht, woraufhin ihn die Beschwerdegegnerin am 9.Juni 2020 mahnte und ihm zugleich eine Mahngebühr von CHF30.00 auferlegte (AB4).

1.6. Am 14.Juli 2020 liess die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Betreibungsandrohung zukommen (AB4). Infolge der trotz Mahnungen nicht bezahlten Rechnungen leitete die Beschwerdegegnerin die Betreibung ein. Das Betreibungsamt Basel-Stadt stellte dem Beschwerdeführer am 29.September 2020 einen Zahlungsbefehl über CHF1'407.80 für "Kostenbeteiligungen KVG 27.01.20, 30.03.20, 06.04.20, 24.04.20, KVG-Rückforderungen IPV 27.03.20", CHF150.00 Mahnspesen und CHF80.00 Dossier-Gebühren zu. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Rechtsvorschlag (Datum nicht klar lesbar; vgl. Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr.[...], AB5). Diesen hob die Beschwerdegegnerin mit Zahlungsverfügung vom 12.Oktober 2020 auf (AB6). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 17.November 2020 Einsprache (AB7). Diese hiess die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 30.Juni 2021 teilweise gut, indem sie die Forderung um einen am 11.März 2020 eingegangenen Betrag von CHF52.05 reduzierte. Im Übrigen hielt sie an ihren Forderungen und der Aufhebung des Rechtsvorschlages fest (AB8).

2.

2.1. Mit Beschwerde vom 14.Juli 2021 (Postaufgabe 15.Juli2021) beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 16.Juni 2021 sei aufzuheben, da die Krankenkasse eine einmal gewährte Prämienverbilligung nicht ohne Weiteres zurückfordern könne. 2.2. Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 21.Juli2021 hin, reicht der Beschwerdeführer den angefochtenen Einspracheentscheid mit Eingabe vom 3.August2021 (Postaufgabe 5.August2021) nach. 2.3. Mit Beschwerdeantwort vom 10.September2021 (Postaufgabe 13.September 2021) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. 2.4. Mit Replik vom 6.Oktober2021 hält der Beschwerdeführer an seiner Ansicht fest, dass die ausgerichteten Prämienverbilligungen nach 4 Monaten nicht zurückgefordert werden dürften.

3.

3.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art.56Abs.1 und Art.57des Bundesgesetzes vom 6.Oktober2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR830.1) in Verbindung mit §82Abs.1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3.Juni2015 (GOG; SG154.100) und §1Abs.1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9.Mai2001 (SVGG; SG154.200) und §52 des Gesetzes vom 15.November1989 über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (GKV; SG834.400) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art.58Abs.1ATSG. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art.60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten. 3.2. Nach §83Abs.2GOG ist die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle - wie den vorliegenden - als Einzelrichterin zu entscheiden.

4.

Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer infolge einer Änderung der Prämienverbilligung zu Recht zur Bezahlung von CHF1'355.75 Kostenbeteiligungen und Rückforderungen von Prämienverbilligungen, zuzüglich CHF150.00 Mahngebühren und CHF80.00 Bearbeitungsgebühren aufgefordert hat.

5.

5.1. Krankenversicherungsprämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art.90 der Verordnung vom 27.Juni1995 über die Krankenversicherung [KVV; SR832.102]). Bezahlt eine versicherte Person die Versicherungsprämien nicht, hat die Versicherung ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung und spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art.64a Abs.1 des Bundesgesetzes vom 18.März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR832.10] in Verbindung mit Art.105b Abs.1 KVV). Kommt die betreffende Person der Zahlungsaufforderung nicht nach, muss die Versicherung die Betreibung anheben (Art.64a Abs.2 Satz1 KVG). 5.2. Gemäss Art.65 Abs.1 KVG gewähren die Kantone (in der Regel der Wohnsitzkanton) den versicherten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Die Beiträge werden vom Kanton direkt an die jeweilige Versicherung ausbezahlt (vgl. §17 GKV). Zuständig für die Festlegung der Prämienverbilligung im Kanton Basel-Stadt ist das Amt für Sozialbeiträge (ASB; vgl.§1Abs.3lit.b der Verordnung vom 25.November2008 über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt [KVO, SG834.410]). Die Krankenkassen reduzieren sodann die Prämien der Versicherten gemäss Entscheid des ASB und teilen den Versicherten die Höhe des Kantonsbeitrages mit (§26Abs.2KVO). Sie stellen die Differenz zwischen der reduzierten Prämie und der Prämie der obligatorischen Krankenversicherung jährlich dem ASB in Rechnung (§27Abs.2KVO).

6.

6.1. Zunächst sei festgehalten, dass es nicht die Beschwerdegegnerin als obligatorische Krankenversicherung ist, welche die Höhe der Prämienverbilligung festlegt (oder auch nur schon entscheidet, ob überhaupt ein Anspruch auf eine solche besteht). Wie unter E.5.2. festgehalten, ist dies die Aufgabe des ASB. Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer, entgegen ihrer Annahme, die Änderung der Prämienverbilligung nicht im Verfahren bei der und gegen die Beschwerdegegnerin als Krankenversicherung anfechten kann. Vielmehr kann er die Änderung nur durch die Anfechtung einer entsprechenden Verfügung des ASB geltend machen. Die Höhe der vom ASB festgelegten Prämienverbilligung ist für das vorliegende Verfahren zu übernehmen. Für das Gericht bleibt lediglich zu klären, ob die von der Beschwerdegegnerin gestellten Forderungen zu recht erfolgen und vom Beschwerdeführer zu begleichen sind. 6.2. Das ASB gewährte dem Beschwerdeführer zunächst für die Monate Januar bis April2020 Prämienverbilligung in der Höhe von monatlich CHF605.00 (Schreiben betreffend Gesuch um Amts- und Verwaltungshilfe vom 18.August2021, AB10). Die Prämienverbilligung wurde in dieser Höhe von der Beschwerdegegnerin bei den Prämienrechnungen für die Monate Januar bis April2020 in Abzug gebracht (Prämienrechnungen vom 26.Februar2020, AB4). Da die Prämienverbilligung in Höhe von CHF605.00 die tatsächlichen Krankenversicherungsprämien in Höhe von CHF547.55 überstiegen, hat die Beschwerdegegnerin den die Prämien übersteigenden Teil der Prämienverbilligung im Einklang mit Art.106c Abs.5 KVV sie zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgewiesen und ausbezahlt (vgl. ebenfalls Prämienrechnungen vom 26.Februar 2020, AB4). Dies ist nachvollziehbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Am 26.Februar2020 senkte das ASB die Prämienverbilligung jedoch mit Gültigkeit ab Januar2020 auf monatlich CHF387.00 (vgl. Schreiben betreffend Gesuch um Amts- und Verwaltungshilfe vom 18.August2021, AB10). Daher forderte die Beschwerdegegnerin am 27. März 2020 die monatliche Differenz zwischen der vom ASB ursprünglich angegebenen Prämienverbilligung ein. Der geforderte Betrag in Höhe von CHF 872.00 (vgl. AB 4) entspricht der Differenz von CHF605.00 und der nachträglich korrigierten Höhe der monatlichen Prämienverbilligung von CHF387.00 (also monatlich CHF218.00) für die vier Monate Januar bis April 2020. Dieser Vorgang ist nachvollziehbar. Dabei kann offenbleiben, ob die Beschwerdegegnerin dem ASB das Geld zurückzahlen musste ob sie es noch gar nicht erhalten hat. Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zunächst zu tiefe Rechnungen gestellt und muss diese nun korrigieren. Streng genommen handelt es sich vorliegend nicht um eine Rückforderung der Prämienverbilligung (auch wenn die Beschwerdegegnerin dies so betitelt [vgl. Zahlungsbefehl vom 21.September 2020, AB5]), sondern um eine Nachforderung des Teils der Krankenkassenprämien der vorher durch die Prämienverbilligung gedeckt war, (vgl. Prämienrechnungen vom 26.Februar 2020, AB4). Denn die Prämienverbilligungen werden nicht von der Krankenkasse finanziert, sondern von den Kantonen (Art.65 Abs.1 KVG), welche einen Beitrag des Bundes erhalten (Art.66 Abs.1 KVG). Dass die Beschwerdegegnerin ihre Forderung über CHF872.00 auf dem Zahlungsbefehl als "KVG-Rückforderungen IPV" bezeichnet hat, ist dabei nicht zu ihrem Nachteil. Letztendlich sind die erwähnten Nach- und Rückforderungen das Ergebnis einer nachträglichen Korrektur der Prämienverbilligung (zu den Anforderungen an einen Zahlungsbefehl im Hinblick auf den Forderungsgrund vgl. BGE 121 III 18). 6.3. Was die von der Beschwerdegegnerin am 27.Januar 2020, 30.März 2020, 6.April 2020 und 24.April 2020 in Rechnung gestellten Kostenbeteiligungen betrifft, so bringt der Beschwerdeführer nicht vor, diese seien zu Unrecht gefordert worden. Auch aus den Akten ergibt sich kein entsprechender Hinweis. 6.4. Zu Recht unumstritten sind im Weiteren die Mahnspesen in Höhe von insgesamt CHF150.00 - jeweils CHF30.00 für die Mahnung vom 12.Mai 2020, die zwei Mahnungen vom 9.Juni 2020, die Mahnung vom 14.Juli 2020 und die Betreibungsandrohung vom 14.Juli 2020 (alles in AB4) - sowie die Höhe der Dossier-Gebühren von CHF80.00 (vgl. Dossierdatenblatt, AB3, und Zahlungsverfügung vom 12.Oktober 2020, AB6). Die Mahnspesen betragen insgesamt knapp mehr als 10% der ursprünglichen Forderung von CHF1'407.80. Dies mag im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als grenzwertig erscheinen, ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden - insbesondere angesichts des Aufwandes der Beschwerdegegnerin, die für verschiedene Rechnungen und einen nicht unerheblichen Betrag Mahnungen verschicken musste (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_870/2015 vom 4.Februar 2016 E.4. mit Hinweisen). Auch die Höhe der Dossier-Gebühren ist nicht zu beanstanden (vgl. zu diesen beiden Forderungsbestandteilen auch Urteile des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt KV.2016.6 und KV.2016.7 vom 8.November 2016 E.5.3.ff. sowie KV.2018.1 und KV.2018.2 vom 28.Mai 2018 E.4.2.ff.). 6.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht nachträglich Krankenkassenprämien von CHF872.00 in Rechnung gestellt hatte und auch Kostenbeteiligungen in Höhe von insgesamt CHF535.80 (CHF213.25 + CHF77.85 + CHF75.75 + CHF168.95) die Mahngebühren in Höhe von insgesamt CHF60.00 sowie die Dossier-Gebühren von CHF145.00 nicht zu beanstanden sind. Zu berücksichtigen ist, allerdings, dass die Beschwerdegegnerin die noch bestehende Forderung mit Einspracheentscheid vom 30.Juni 2021 aufgrund einer Zahlung um CHF52.05 reduzierte. Da der Gläubiger nach Art.68 Abs.2 des Bundesgesetzes vom 11.April1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR281.1) berechtigt ist, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben, muss dafür weder Rechtsöffnung erteilt noch ein allenfalls erhobener Rechtsvorschlag beseitigt werden (BGE 144III360, 367E.3.6.2, mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 5A_455/2012 vom 5.Dezember2012E.3, mit weiteren Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K144/03 vom 18.Juni2004E.4.1, mit weiteren Hinweisen).

7.

7.1. Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen. Demzufolge hat der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin folgende Beträge zu bezahlen: Prämienausstände der Monate Januar bis April2020 von CHF872.00, Kostenbeteiligungen in Höhe von CHF535.80, Mahnspesen von CHF150.00 und Dossier-Gebühren von CHF80.00 (vgl. Zahlungsbefehl Nr.[...] vom 8.Februar2021, AB5), reduziert um die bereits bezahlten CHF52.05. 7.2. Der in der Betreibung Nr.[...] erhobene Rechtsvorschlag ist für beseitigt zu erklären, soweit er den Betrag von CHF52.05 übersteigt. 7.3. Das Verfahren in Krankenversicherungsangelegenheiten vor dem Sozialversicherungsgericht ist grundsätzlich kostenlos (Art.61Abs.1lit.fbisATSG in Verbindung mit §16SVGG).

Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 16.Juni 2021 bestätigt.

In der Betreibung des Betreibungsamtes Basel-Stadt Nr.[...] wird der Rechtvorschlag beseitigt, soweit er den Betrag von CHF52.05 übersteigt.

Das Verfahren ist kostenlos.


Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT


Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin


lic. iur. K. Zehnder MLaw L. Marti






Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.







Geht an:

- Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin

- Bundesamt für Gesundheit


Versandt am:



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